AGB
AGB – ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Geschäftskunden
I. Allgemeines – Schriftform
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern. Unternehmer in diesem Sinne sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die im Rahmen des unter diese Geschäftsbedingungen fallenden Verhaltens in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
3. Für in Auftrag gegebene Montageleistungen gelten zusätzlich unsere Montagebedingungen.
4. Seitens des Bestellers ausgesprochene Mahnungen, Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Verlangen nach Nachbesserung oder Ersatzlieferung sowie Anfechtungserklärungen bedürfen der Schriftform.
5. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
II. Preise – Verzugsfolgen – Aufrechnung – Zurückbehaltung
1. Unsere Preise gelten ausschließlich Fracht und Verpackung. Diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
2. Der Besteller gerät – sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Gegenteiliges vereinbart – 30 Tage nach Lieferung spätestens aber 20 Tage nach Erhalt der Rechnung automatisch in Zahlungsverzug, wenn er den Kaufpreis nicht zahlt. Die vom Verzugseintritt an zu entrichtenden Verzugszinsen betragen 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB, sofern wir dem Besteller nicht einen höheren Schaden nachweisen können. Darüber hinaus obliegt es dem Auftraggeber bei Zahlungsverzug eine Pauschalgebühr von 45,- EUR zu erheben.
3. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur befugt, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ist der Besteller Kaufmann*, stehen ihm Zurückbehaltungsrechte nur wegen rechtskräftig festgestellter, entscheidungsreifer oder unbestrittener Forderungen zu.
III. Lieferung – Lieferverzug – Zurückbehaltung der Waren
1. Der Beginn einer von uns angegebenen Lieferzeit setzt voraus, dass vom Besteller sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen vorgelegt sowie wesentliche Umstände mitgeteilt sowie die vereinbarte Zahlungsbedingungen eingehalten wurden. Nur ausdrücklich vereinbarte und in der Auftragsbestätigung bestätigte exakte Liefertermine sind für uns verbindlich. Ca.-Angaben sind unwesentlich und von der rechtzeitigen Belieferung des Vorlieferanten abhängig.
2. Kommen wir mit der Lieferung aufgrund einer schriftlichen Mahnung des Bestellers in Verzug, so kann der Besteller Ersatz des durch die Verzögerung entstandenen Schadens verlangen. Dieser Anspruch beschränkt sich bei gewöhnlicher Fahrlässigkeit des Verkäufers auf den vorhersehbaren Schaden. Ist dem Besteller bekannt, dass ihm bei verspäteter Lieferung ein ungewöhnlich hoher Schaden entstehen kann, so hat er uns dies unverzüglich und – soweit möglich – vor Vertragsschluss mitzuteilen.
3. Schulden wir wegen Lieferverzugs Schadensersatz statt der Leistung, ist dieser bei gewöhnlicher Fahrlässigkeit des Verkäufers auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt.
4. Sofern wir im Einzelfall zur Vorleistung verpflichtet sind, können wir die Übergabe der Kaufsache verweigern, wenn uns ohne ein Verschulden erst nach Vertragsschluss bekannt wird, dass unser Kaufpreisanspruch aufgrund schlechter Vermögensverhältnisse des Bestellers gefährdet ist. Unser Recht zur Leistungsverweigerung erlischt, wenn der Kaufpreis bezahlt oder Sicherheit für ihn geleistet ist.
IIIa. Warenrücknahme
1. Die Rücknahme ordnungsgemäß gelieferter Ware erfolgt grundsätzlich auf freiwilliger Basis.
2. Bei einer freiwilligen Warenrücknahme wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25% des Rechnungsbetrages berechnet. Wir behalten uns darüber hinaus vor, weitere Abschläge für Wertminderungen der freiwillig zurückgenommenen Ware vorzunehmen. Dem Besteller steht der Nachweis frei, dass durch die Warenrücknahme keine oder eine wesentliche niedrigere Wertminderung – als von uns geltend gemacht wurde – eingetreten ist.
3. Spezialanfertigungen, die für den Besteller (z.B. im Zusammenhang mit einem konkreten Bauprojekt) hergestellt wurden, sind von der Rücknahme grundsätzlich ausgeschlossen.
IV. Mängelgewährleistung
1. Wir leisten – außerhalb eines separat zu erteilenden entgeltlichen Zusatzauftrages – ausschließlich eine Produktberatung, die nach bestem Wissen und aufgrund unserer Erfahrungen erfolgt. Für diese Produktberatung wird jegliche Haftung ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang erfolgende Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der von uns vertriebenen Ware (z.B. schriftliche, rechnerische, zeichnerische und mündliche Vorschläge sowie daraus resultierende Entwürfe u.a.), die sich mit dem Zusammenbau, der Konstruktion, der Montage, der Statik etc. befassen, sind weder als Haupt- noch als Nebenpflicht Gegenstand unserer Leistungsverpflichtung und in jedem Fall unverbindlich. Sie erfolgen ausschließlich aufgrund der Angaben des Bestellers und befreien diesen nicht von eigenen Prüfungen.
2. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, so haben wir zunächst ein Wahlrecht, ob wir Nachbesserung oder Ersatzlieferung leisten.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Kunde ein Wahlrecht zwischen Herabsetzung der Vergütung und Rückgängigmachung des Vertrages. Bei nur geringfügigen Mängeln hat der Kunde nur das Recht zur Herabsetzung der Vergütung.
4. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Ansprüche wegen Mängelhaftung, wenn dem Besteller nicht der Nachweis gelingt, dass die unsachgemäßen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten für die Herbeiführung des Mangels nicht ursächlich waren.
5. Offensichtliche Mängel hat der Besteller spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Tut er dies nicht, ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Erkennbarkeit des Mangels trägt der Besteller. Ist der Besteller Kaufmann*, bleibt § 377 HGB unberührt.
6. Wählt der Besteller die Rückgängigmachung des Vertrages, so steht ihm daneben kein Anspruch auf Schadensersatz wegen des Mangels zu.
7. Wählt der Besteller Schadensersatz, so verbleibt die Ware bei ihm, sofern dies zumutbar ist. Der Schadensersatz ist auf die Differenz zwischen Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache begrenzt, es sei denn, wir haben die Vertragsverletzung arglistig verursacht.
8. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Nach dieser Frist verjähren auch Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Mängeln. Wird die Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet und verursacht sie dessen Mangelhaftigkeit, so endet die Gewährleistung zwei Monate nach dem Zeitpunkt, in dem der Besteller die Ansprüche seines Auftraggebers erfüllt hat, spätestens aber nach fünf Jahren ab Ablieferung. Für Rückgriffsansprüche des Bestellers, der die Ware an einen Verbraucher verkauft hat, bleibt § 479 BGB unberührt. Ist die VOB/B Vertragsgrundlage, gelten allein deren Fristen. Die Haftung für grobes Verschulden des Verwenders und seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, sowie die Haftung im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt. Insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
9. Öffentliche Äußerungen des Herstellers, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Kaufsache, stellen keine Beschaffungheitsangabe dar. Nur die Produktbeschreibung des Herstellers definiert die vereinbarte Beschaffenheit der Ware.
10. Die Lieferung einer mangelhaften Montageanleitung verpflichtet uns nur zur Lieferung einer ordnungsgemäßen Montageanleitung, außer der Fehler kann damit nicht mehr beseitigt werden.
V. Risikoaufklärungspflichten des Bestellers – Gesamthaftung
1. Sofern dem Besteller bekannt ist oder bekannt wird, dass aufgrund der von ihm beabsichtigten Verwendung der Waren für uns ein ungewöhnlich hohes Haftungsrisiko entstehen kann, so hat er uns dies unverzüglich und – soweit möglich – vor Vertragsschluss mitzuteilen.
2. Haben wir oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nur leicht fahrlässig gehandelt und beruht die Schadensursache nicht auf dem Fehlen einer garantierten Eigenschaft, ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Soweit unsere Haftung nach Ziffer V Abs. 2 beschränkt ist, gilt dies auch für alle anderen Ansprüche, einschließlich Ansprüchen wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten und Produzentenhaftung.
4. Diese Beschränkungen gelten nicht für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Bestellers. Auch Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz, sowie im Falle des Unvermögens und der Unmöglichkeit werden von den Beschränkungen nicht erfasst.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag zuzüglich in Zusammenhang mit der Kaufpreisforderung entstehender Forderungen auf Ersatz von Verzugsschäden (insbesondere Verzugszinsen und Kosten der Rechtsverfolgung) vor. Ist der Besteller Kaufmann*, behalten wir uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstandenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zuzüglich in Zusammenhang mit diesen Forderungen entstehender Forderungen auf Ersatz von Verzugsschäden (insbesondere Verzugszinsen und Kosten der Rechtsverfolgung) vor.
2. Bei Pfändungen oder ähnlichen Zugriffen Dritter auf die Kaufsache hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir eine Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erheben können. Soweit die Drittwiderspruchsklage erfolgreich durchgeführt und die Zwangsvollstreckung wegen der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Klage bei dem Dritten vergeblich versucht wurde, haftet uns der Besteller für den entstehenden Ausfall.
3. Sofern der Besteller die Kaufsache zur gewerblichen Weiterverwendung erwirbt, ist er berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen oder (regelmäßig im Rahmen von Werkverträgen) mit einem Grundstück bzw. Gebäude zu verbinden. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in voller Höhe ab, die ihm aus der Weiterveräußerung bzw. aus der Verbindung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach einer Verarbeitung oder Verbindung im Sinne der Absätze 4 und 5 veräußert bzw. verbunden wird. Haben an dem weiterveräußerten bzw. verbundenen Gegenstand neben uns auch andere Vorbehaltslieferanten Miteigentum, tritt der Besteller uns die Forderungen lediglich in dem Verhältnis ab, in dem der Rechnungswert unserer Lieferungen zum Gesamtrechnungswert der anderen Vorbehaltslieferungen steht. Die abgetretenen Forderungen treten als Sicherheit an die Stelle der Kaufsachen, die den Abtretungen zugrunde liegen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt – vorbehaltlich der nachstehenden Regelung – davon unberührt. Wir verpflichten uns grundsätzlich, die Forderung nicht selbst einzuziehen und die Abtretung dem jeweiligen Schuldner des Bestellers nicht anzuzeigen. Sofern der Besteller in Zahlungsverzug gerät, zahlungsunfähig wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, sind wir berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen, die Abtretung dem Schuldner des Bestellers anzuzeigen und die Forderung selbst einzuziehen; im Falle des bloßen Zahlungsverzugs ist der Widerruf eine Woche vorher anzudrohen, der Widerruf beschränkt sich in diesem Fall auf die Forderungen aus der Weiterveräußerung (bzw. Verbindung) der Kaufsachen, mit deren Bezahlung der Besteller in Verzug ist. Im Falle des Widerrufs der Einziehungsermächtigung können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung der noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Der Besteller hat uns gegenüber an der neuen Sache die selben Rechte (insbesondere hinsichtlich des bevorstehenden Eigentumserwerbs und der Weiterveräußerungsbefugnis) und Pflichten, die ihm an der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache zustanden. Die Absätze 1 bis 3 gelten in vollem Umfang entsprechend für die verarbeitete Sache.
5. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen Sachen zur Zeit der Verbindung. Sofern dabei eine dem Besteller gehörende Sache als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns nach Maßgabe des vorgenannten Wertverhältnisses anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Der Besteller hat uns gegenüber hinsichtlich unseres Eigentums an der neuen Sache die selben Rechte (insbesondere hinsichtlich des bevorstehenden Eigentumserwerbs und der Weiterveräußerungsbefugnis) und Pflichten, die ihm an der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache zustanden. Die Absätze 1 bis 3 gelten in vollem Umfang entsprechend für unseren Miteigentumsanteil an der neuen Sache.
6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen übersteigt.
VII. Gerichtsstand
1. Ist der Besteller Kaufmann* und handelt er bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit, so ist unser Gerichtsstand München. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz bzw. Sitz zu verklagen.
2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Abkommens zum internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
3. Die Gerichtsstandvereinbarung gilt auch für Kunden, die im Ausland eine vergleichbare gewerbliche Tätigkeit ausüben, sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen vergleichbar sind.
* Voraussetzung ist weiter, dass der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes des Kaufmanns gehört
AMB – ALLGEMEINE MONTAGEBEDINGUNGEN für Geschäftskunden
I. Allgemeines – Schriftform
1. Diese Montagebedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern. Unternehmer in diesem Sinne sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die im Rahmen des unter diese Montagebedingungen fallenden Verhaltens in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
2. Unsere Montage- und Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Montagebedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Leistung vorbehaltlos ausführen.
3. Vom Besteller ausgesprochene Mahnungen, Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Verlangen nach Nachbesserung oder Ersatzlieferung sowie Anfechtungserklärungen bedürfen der Schriftform.
4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Montagebedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
5. Ergänzend – insbesondere für reine Lieferungen – gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
II. Vergütung bei Kündigung / Zahlungsverzug – Aufrechnung – Zurückbehaltung
1. Der Besteller gerät 14 Tage nach Abnahme und Erhalt der Rechnung automatisch in Zahlungsverzug, wenn er den Werklohn nicht zahlt. Die vom Verzugseintritt an zu entrichtenden Verzugszinsen betragen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB, sofern wir dem Besteller nicht einen höheren Schaden nachweisen können.
2. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so können wir ihm zur Bewirkung der Zahlung eine angemessene Frist bestimmen. Leistet der Auftraggeber bis zum Fristablauf nicht, sind wir berechtigt, 10% der Nettovergütung als Schadensersatz zu verlangen, soweit nicht der Auftraggeber einen niedrigeren oder wir einen höheren Schaden nachweisen. Vorstehender Satz gilt sinngemäß auch für den Fall, dass der Auftraggeber den Auftrag ohne wichtigen Grund kündigt (§ 649 BGB).
3. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ist der Besteller Kaufmann*, stehen ihm Zurückbehaltungsrechte nur wegen rechtskräftig festgestellter, entscheidungsreifer oder unbestrittener Forderungen zu.
4. Kommen wir mit der Leistung aufgrund einer schriftlichen Mahnung des Bestellers in Verzug, so kann der Besteller Ersatz des durch die Verzögerung entstandenen Schadens verlangen. Dieser Anspruch beschränkt sich bei gewöhnlicher Fahrlässigkeit des Verwenders auf den vorhersehbaren Schaden. Ist dem Besteller bekannt, dass ihm bei verspäteter Leistung ein ungewöhnlich hoher Schaden entstehen kann, so hat er uns dies unverzüglich und – soweit möglich – vor Vertragsschluss mitzuteilen.
5. Kommen wir mit unseren Leistungen in Verzug, kann uns der Besteller zur Bewirkung der Lieferung schriftlich eine angemessene, mindestens dreiwöchige Frist zur Leistung bestimmen. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn wir die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert haben, oder wenn eine sofortige Geltendmachung wegen sonstiger besonderer Umstände gerechtfertigt ist. Leisten wir bis zum Fristablauf nicht, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Das Rücktrittsrecht steht dem Besteller auch dann ohne Fristsetzung zu, wenn wir Leistung zu einer bestimmten Zeit zugesagt haben und der Besteller das Leistungsinteresse an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat. Der Anspruch auf Schadensersatz bei Leistungsverzug beschränkt sich bei gewöhnlicher Fahrlässigkeit des Verwenders auf den vorhersehbaren Schaden.
6. Sofern wir im Einzelfall zur Vorleistung verpflichtet sind, können wir die Leistung verweigern, wenn uns ohne ein Verschulden erst nach Vertragsschluss bekannt wird, dass unser Werklohnanspruch aufgrund schlechter Vermögensverhältnisse des Bestellers gefährdet ist. Unser Recht zur Leistungsverweigerung erlischt, wenn der Werklohn bezahlt oder Sicherheit für ihn geleistet ist.
III. Termine / Fristen – Verzug mit Montageleistungen – Selbstbelieferungsvorbehalt
1. Die Einhaltung von uns angegebener Termine oder Fristen setzt voraus, dass sämtliche für den Beginn unserer Leistungen erforderlichen nicht von uns geschuldeten Unterlagen und öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vorliegen sowie sämtliche erforderlichen Vorarbeiten abgeschlossen sind.
2. Werden wir mit für unsere Leistungen erforderlichen Waren nicht rechtzeitig beliefert, obwohl wir nachweislich bereits bei Abschluss des Vertrags mit dem Auftraggeber eine die rechtzeitige Belieferung sicherstellende Bestellung der Waren veranlasst haben und uns auch ansonsten kein Verschulden an der nicht rechtzeitigen Belieferung trifft, sind sowohl der Auftraggeber als auch wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
IV. Abnahme / Abnahmefiktion
1. Nach Abschluss unserer Leistungen erfolgt eine Abnahme. Unsere Leistungen gelten als durch den Auftraggeber abgenommen, wenn der Auftraggeber schriftlich unter Fristsetzung von zwei Wochen unter Hinweis auf den Abschluss der Leistungen zur Abnahme aufgefordert wird und innerhalb dieser Frist der Auftraggeber weder eine Abnahme erklärt, noch einen kurzfristigen Abnahmetermin (maximal drei Wochen nach Zugang des Aufforderungsschreibens) vorschlägt noch die Abnahme verweigert, wobei der Auftraggeber in dem Aufforderungsschreiben auf die beschriebene Wirkung einer unterlassenen Äußerung hinzuweisen ist.
V. Mängelgewährleistung
1. Offensichtliche Mängel hat der Besteller spätestens zwei Wochen nach Abnahme bzw. – sofern der Mangel erst später offensichtlich wird – nach Auftreten der Offensichtlichkeit uns gegenüber schriftlich anzuzeigen. Tut er dies nicht, ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Erkennbarkeit des Mangels trägt der Besteller.
2. Wählt der Besteller Schadensersatz, so verbleibt das Werk bei ihm, sofern dies zumutbar ist. Der Schadensersatz ist auf die Differenz zwischen vereinbartem Werklohn und dem Wert des mangelhaften Werkes begrenzt, es sei denn, wir haben die Vertragsverletzung arglistig verursacht.
3. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Arbeiten an einer Sache ein Jahr ab Abnahme des Werkes. Nach dieser Frist verjähren auch Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Mängeln. Führen wir Arbeiten an einem Bauwerk durch, endet die Gewährleistung zwei Monate nach dem Zeitpunkt, in dem der Besteller die Ansprüche seines Auftraggebers erfüllt hat, spätestens aber nach fünf Jahren ab Abnahme.
Ist die VOB/B Vertragsgrundlage, gelten allein deren Fristen. Die Haftung für grobes Verschulden des Verwenders und seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, sowie die Haftung im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt. Insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
VI. Haftung / Höhere Gewalt
1. Wir haften nicht für Verzug oder die Nichterfüllung von Vertragspflichten, die durch höhere Gewalt verursacht werden.
2. Haben wir oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nur leicht fahrlässig gehandelt und beruht die Schadensursache nicht auf dem Fehlen einer garantierten Eigenschaft des Werkes, ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Soweit unsere Haftung nach Ziffer VI Abs. 2 beschränkt ist, gilt dies auch für alle anderen Ansprüche, einschließlich Ansprüchen wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten, unerlaubter Handlung und Produzentenhaftung.
4. Diese Beschränkungen gelten nicht für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Bestellers. Auch Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz, sowie im Falle des Unvermögens und der Unmöglichkeit werden von den Beschränkungen nicht erfasst.
VII. Sicherungsabtretung bei Subunternehmeraufträgen
1. Sofern wir als Subunternehmer des Auftraggebers Leistungen erbringen und die von uns im Rahmen der Leistungserbringung verwendeten Waren mit einem Grundstück bzw. Gebäude verbunden werden, tritt uns der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in Höhe eines Betrages von 120% unseres Vergütungsanspruchs die Forderungen ab, die ihm aus der Verbindung gegen den Grundstücks- bzw. Gebäudeeigentümer oder Dritte (insbesondere weitere zwischengeschaltete Auftraggeber) erwachsen. Die Abtretung dient ausschließlich zur Sicherung unserer Forderungen aus dem unseren Leistungen zugrunde liegenden Vertrag mit dem Auftraggeber zuzüglich in Zusammenhang mit diesen Forderungen entstehender Forderungen auf Ersatz von Verzugsschäden (insbesondere Verzugszinsen und Kosten der Rechtsverfolgung).
2. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt – vorbehaltlich der nachstehenden Regelung – davon unberührt. Wir verpflichten uns grundsätzlich, die Forderung nicht selbst einzuziehen und die Abtretung dem jeweiligen Schuldner des Auftraggebers nicht anzuzeigen. Sofern der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät, zahlungsunfähig wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, sind wir berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen, die Abtretung dem Schuldner des Auftraggebers anzuzeigen und die Forderung selbst einzuziehen; im Falle des bloßen Zahlungsverzugs ist der Widerruf eine Woche vorher anzudrohen. Im Falle des Widerrufs der Einziehungsermächtigung können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
3. Wir verpflichten uns, die uns zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als sie den Betrag der zu sichernden Forderungen übersteigen.
VIII. Gerichtsstand
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Ist der Besteller Kaufmann* und handelt er bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit, so ist unser Gerichtsstand München. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz bzw. Sitz zu verklagen.
3. Die Gerichtsstandvereinbarung gilt auch für Kunden, die im Ausland eine vergleichbare gewerbliche Tätigkeit ausüben, sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen vergleichbar sind.
* Voraussetzung ist weiter, dass der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes des Kaufmanns gehört